Art. 30 · Attikageschoss
BZO Baureglement Uzwil · S. 7 · Original-PDF
Das Attikageschoss liegt vom Schnittpunkt der Längsfassaden mit Oberkant der Dachhaut unter einem Winkel von 45 " zurück. Vorbauten werden bei der Bestimmung des Schnittpunkts nicht berücksichtigt. Es ist ein Attikageschoss zulässig. Die Lage des Attikageschosses kann verschoben werden, wenn
a)eine gute Gesamtwirkung erzielt wird;
b)nachbarliche lnteressen nicht erheblich beeinträchtigt werden;
c)die anrechenbare Geschossfläche die Fläche nicht übersteigt, die bei einer Ausführung gemäss Abs. 1 möglich wäre. Seite 7 von 15 Tabelle der Grund- Art. gl masSe Vollgeschoss GrenzabAusnützungsziffer Grenza bstand klein Gebäudehöhe Ausbau Untergeschoss Firsthöhe Gebäudelänge stand grossl) WL Wohnzone Landhäuser 2 4.00 7.50 12.2s 3s.00 0.15 50 o/o WE 2 8.00 4.00 7.50 12.25 28.00 50 o/o Wohnzone Ein- und Zweifamilienhäuser W2 /Wczzzt Wohn- / Wohn-Gewerbezone
2Vollgeschosse 2 8.00 4.00 7.50 12.25 35.00 0.55
50"/"6) w3 / wG3 r/3) Wohn /Wohn-Gewerbezone
3Vollgeschosse 10.00 s.00 -1 10.25 13.75 40.00 0.65 6) W4 /Wc4att Wohn / Wohn Gewerbezone
4Vollgeschosse 4 12.00 6.00 13.00 16.50 45.00 0.75 6) GI Gewerbe lndustriezone 4 5.00 4) 16.50 16.50 100 o/o 5.00 4) 25.00 25.00 100 o/o lndustriezone DK s.00 50 0/06) Dorfkernzone KB 4.00 50 %6) Kernzone Bestand Kernzone Entwicklung 5 6.00 2) 4.00 1 5.75 3) 19.25 3) 50 o/o6) KE GFIGS Grünzone trelhaltung I Schutz GSPE Grünzone Sport Erholung 3.00 3.00 5.00 10.00 GG Grünzone Gärten 3.00 3.00 5.00 5.00 Grünzone Schutz Villen 2 4.00 7.50 12.25 35.00 GSV OeBA I lE 5 4.00 Zone für öff. Bauten und Anlagen I lntensiverholung Lw/tl s) | ÜG 5.00 s) Landwirtschaftszonen I übri ges Gemeindegebiet 1) ln der Kernzone, in der Gewerbe-lndustriezone und in der lndustriezone muss der Mehrlängenzuschlag nur bei Grenzabständen gegenüber anderen Bauzonen angewendet werden. Der Mehrlängenzuschlag kann gemäss Art. 65 BauG ausgeglichen werden. Werden Hauptbauten durch Anbauten verbunden und halten die Hauptbauten den normalen Gebäudeabstand ein, wird der Mehrlängenzuschlag für jede Hauptbaute separat ermittelt. 2) Der grosse Grenzabstand findet keine Anwendung für rein gewerblich genutzte Bauten. 3) Fürjedes gewerbliche Geschoss mit tatsächlichen Geschosshöhen über 2.75 m kann die Gebäude- und Firsthöhe um die Mehrhöhe aber maximal um 0.5 m pro Vollgeschoss erhöht werden.
a)GegenüberWohnzonenistderGrenzabstandumTmundgegenüberWohn-Gewerbezonenum3mzuerhöhenundzubegrünen.
s)ln der lntensivlandwirtschaftszone Ll-T ist nur die Tierhaltung, in der lntensivlandwirtschaftszone Ll-G ist nur der Gemüse-, Garten-, Beeren- und Obstbau zulässig. 6) für gewerbliche oder industrielle Nutzung '100 % gestattet SeiteBvon 15 5. Erschliessung und Verkehr Grundstückszufahrten Aft. 32 Ausfahrten auf die Strasse sind beidseitig mit Radien von mindestens 3,0 m, auf das Trottoir von mindestens 1,5 m auszurunden. Vor jeder Garage ist ein Vorplatz von mindestens 5,5 m Länge so anzulegen, dass ein Personenwagen keine Trottoir- und Fahrbahnfläche beansprucht. Bei Garagen für grössere Wagen und Nutzfahrzeuge ist die Vorplatztiefe zu vergrössern. Abstellplätze
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