Art. 17 · Kleinbauten und Anbauten
BZO Baureglement der Politischen Gemeinde Oberuzwil · S. 11 · Original-PDF
1Für Kleinbauten und Anbauten gelten folgende Masse: a) maximale Grundfläche: 50 m 2 b) maximale Gebäudehöhe: 3.5 m c) maximale Gesamthöhe: 5.0 m d) minimaler Grenzabstand: 2.0 m e) minimaler Gebäudeabstand: 2.0 m Art. 74. 75, 80, 94 PBG Brandschutzvorschriften der VKF
2Vorbehalten bleiben die brandschutzrechtlichen Gebäudeabstände.
9 Fassung gemäss Nachtrag vom 7. Mai 2024
10Eingefügt mit Nachtrag vom 7. Mai 2024
11Eingefügt mit Nachtrag vom 7. Mai 2024 Seite 11 von 39
3Bei einem Zusammenbau von Klein- und Anbauten über die Grenze gelten die Masse je Grundstück.
4Für An- und Kleinbauten an Hanglage, die bergseitig zu erschliessen sind, werden für die maximal zulässige Gebäude- und Gesamthöhe folgende Zuschläge gewährt: a) ab 15 % Neigung 0.5 m b) ab 30 % Neigung 1.5 m Die Hangneigung wird in der Falllinie durch den Niveaupunkt zwischen den Fassaden gemessen.
Abbildung: Verminderter Grenzabstand von An- und Kleinbauten
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.