Art. 12 · Geschossfläche
BZO Baureglement der Politischen Gemeinde Oberuzwil · S. 8 · Original-PDF
1Als Geschossfläche gelten sämtliche innerhalb der Wohn- und Gewerbeeinheiten liegenden Flächen (wie Wohn- und Gewerberäume, Nebenräume, Verkehrsflächen) zuzüglich der Innen- und Aussenwandquerschnitte.
2Ausserhalb der Wohn- und Gewerbeeinheiten liegende Flächen (wie Treppenhäuser, Verkehrsflächen, Lifte, Terrassen, offene Balkone und Loggias, nicht gewerbliche Keller- und Lagerräume, Garagenräume) werden nicht hinzugerechnet. Abbildung: Geschossfläche, zur Berechnung von
–Anzahl Abstellplätze nach Art. 10 BauR
–Spiel- und Begegnungsbereiche nach Art. 11 BauR Seite 8 von 39 3.2 Erstellen von Bauten und Anlagen
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.