Art. 30 · Gebäudelänge
BZO Baureglement Flawil · S. 20 · Original-PDF
t Die Gebäudelänge bezeichnet die längste Fassadenabmessung einer Baute exklusive Anbauten.
2Bei abgesetzten, gegliederten oder andern speziellen Grundrissformen entspricht die Gebäudelänge der längeren Seite des den Gebäudegrundriss umhüllenden flächenkleinsten Rechtecks exklusive Anbauten. Gebäudelänge Art. 30 BauR Gebäudelänge 1) Bei einfachen Grundrissformen Anbau Hauptbaute 2) Bei abgesetzten, gegliederten oder anderen speziellen Grundrissformen \ F2 Anbaute À Fläche F1 ist kleiner als Fläche I = Massgebende Gebäudelänge für die Berechnung des Mehrlängenzuschlages Art. 31/32 BauR / Arl.60 BauG Gebäudehöhe/Firsthöhe Niveaupunkt \ M õ FF-È- ,Ì\P I å* C') !- J Ø d) M FH õ T (5 õ NP GH Pultdach Flachdach Niveaupunkt = Fassadenmiüe = Firsthöhe Gebäudehöhe Art. 34.3 BauR Spezielle Dachformen 450 Mansardendach oqo NP
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