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Art. 27 · Aþs. 3 lit. b) ragen

BZO Baureglement Flawil · S. 56 · Original-PDF

. Art. 34 | Dachform Art. 37 | Bewegliche und feste Einrichtungen gegenüber der Strasse Abs. 2. Für die lnanspruchnahme des öffentlichen Strassenraumes oder des darüber befindlichen Luftraumes durch Firmenschilder, Schaukästen, Treppenstufen, Storen, Ablaufrohre usw. ist eine besondere Konzession der Bauund I nf ra str u ktu rlJæweltko m m i ss i o n e rfo rd e rl i c h . Abs. 3. Sind Ersatzabgaben im Sinn von Art. 74 des Baugesetzes zu leisten, so betragen diese Fr. 126.- 1-1€=- je Art. 42 | Kinderspielplätze t fehlenden m- (Zürcher Baukostenindex; Gesamtindex = 126.3 {l€S Punkte; Basis April 1998). Dieser Betrag verändert sich dem lndexstand entsprechend. Er wird mit der Bauabnahme fällig, Art. 44 | Abstellflächen für Motorfahrzeuge Abs. 1. Bei Neubauten und wesentlichen Zweckänderungen sind für die nachfolgenden Nutzungsarten folgende Autoabstellplätze vorzusehen : f Iawil.ch ooo

a)Mehrfamilienhäuser:

1Platzpro 1204€g m2 anrechenbare Geschossfläche, aber mindestens 1 Platz pro Wohnung

1Besucherplatz pro 6 4 Wohnungen, aber mindestens

1Platz

b)Einfamilienhäuser: l Platzpro 100 m2 anrechenbare Geschossfläche

c)Andere Nutzungen, wie Gewerbe, Restaurant, Läden: Für alle weiteren Nutzungsarten ist der Bedarf aufgrund der VSS-Norm SN 640 281 29e (Ausgabe Februar 2006 Meit993) oder Ergebnisse besonderer Erhebungen im Einzelfall festzulegen. Abs. 2. Autoabstellplätze für Besucher sind als solche zu markieren und dauernd dafür zu erhalten. Abs. 3. (vormals Abs. 2). Bei nachgewiesener, vertraglich geregelter und zweckmässiger Mehrfachnutzung von Autoabstellplätzen ist eine entsprechend reduzierte Anzahl Pflichtplätze zu erstellen. Abs. 4. (vormals Abs. 3). Beim Nachweis einer realistischen Ersetzbarkeit des Personenwagenverkehrs durch den öffentlichen Verkehr, den Fussgänger- oder den Zweiradverkehr kann die Bau- und lnfrastrukfuruhwe'l+kommission die Erstellung einer geringeren als der erforderlichen Zahl von Abstellplätzen zulassen. Bestehen Zweifel an der Ersetzbarkeit, hat der Baugesuchsteller den Nachweis der genügend grossen Fläche für die Erstellung der Pflichtzahl an Abstellplätzen zu erbringen; bei sichtlichen Missständen sind die fehlenden Parkplätze auf Verlangen der Behörde nachträglich zu realisieren. Bei Bauten, die fur längere Zeit nicht voll belegt werden, gilt eine analoge Regelung. , Abs. 1. lst ein Ersatzbeitrag für Parkplätze zu entrichten, so bemisst sich dieser je fehlenden Abstellplatz auf Fr.7'400 6450.- (Zürcher Baukostenindex; Gesamtindex = Art.45 | Ersatzabgaben 126.31-1€+ Punkte; Basis April 1998). Dieser Betrag verändert sich dem Indexstand entsprechend. Er wird mit der B a u a b n a hrne Eauþegm{+ fä | | i g. Art.47 | Garage- und Hofzufahrten Abs. 1. Soweit die Erfordernisse der Verkehrssicherheit bzw. von Art. 100 StrG keine weitergehenden Anforderungen verlangen, gelten für Ein- und Ausfahrten folgende flawil.ch ooo Höchst- bzw. Mindestmasse. Nicht überdachte Garagenund Hofzufahrten dürfen bei Einzelanlagen höchstens 15 o/o, bei Sammelgaragen höchstens 12o/o Gefälle aufweisen. Beim Anschluss an eine öffentliche Strasse darf das Gefälle ab dem Fahrbahnrand auf eine Länge von mindestens 3.0 m höchstens 3 % betragen. Die einzuhaltenden Sichtzonen srnd so zu dimensionieren, dass dre Verkehrssicherheit gewährleistet ist. Für die Auslegung der Vorschrift wird die Norm der Vereínigung Schweizerischer Strassenfachleute lySS) 640 273a (Ausgabe August 2010) angewendef. Die freie Sieht auf die Strasse sell wenigstens ab die auf Strassen ein 15' gewährleistet sein, ^usfahrten; t. ruÊden,

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.