Art. 26 · Unterirdische
BZO Baureglement Flawil · S. 19 · Original-PDF
Bauten Unterirdische Bauten l¡egen unter dem gewachsenen und auch unter dem gestalteten Terrain. Freiliegende Teile haben den Vorschriften bezüglich An- und Nebenbauten zu genügen. 2. Baumasse plft.27
1Als Vollgeschoss zählt jedes Stockwerk, das im Wesentlichen über dem Terrain und unter dem Dachraum liegt und weder als Untergeschoss noch als Dachgeschoss gilt.
2Als Untergeschosse gelten Geschosse, die bis Oberkant fertige Decke gemessen, den Niveaupunkt
a)bis maximal 10 % Hangneigung, höchstens 1.0 m
b)über 10 o/o Hangneigung, höchstens 1.6 m Geschosse überragen.
3Als Dachgeschosse gelten:
a)Geschosse welche im Dachraum liegen und einen Kniestock, von Oberkant fertig Boden bis zum Schnittpunkt der Fassade mit der Dachhaut gemessen, höchstens 0.8 m aufweisen;
b)Attlkageschosse, welche auf den Gebäudelängsseiten von Oberkant fertig Boden, zuzüglich einer Brüstungshöhe von 0.80 m, bis zum Schnittpunkt der Fassade über dem obersten Vollgeschoss unter einem Winkel von 45o zurückliegen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.