Art. 10 · Regelbauvorschriften
BZO Baureglement Gemeinde Neckertal · S. 8 · Original-PDF
1Für nachstehende Zonen gelten folgende Regelbauvorschriften: Nutzungszone Voll-geschosse Gebäude- First- Gebäude- Gebäude- Grenzab- Grenzab- ES 7) höhe höhe länge tiefe 1) stand 6) stand 6) max. max. max. max. klein gross [m] [m] [m] [m] [m] [m]
WE 2 7.0 10.5 24.0 14.0 4.0 8.0 II W2 2 7.5 11.5 30.0 14.0 4.0 8.0 II W3 3 10.0 14.0 36.0 14.0 5.0 10.0 II W4 4 12.5 16.5 36.0 16.0 6.0 12.0 II WG2 2 8.0 12.0 30.0 16.0 2) 4.0 8.0 3) III WG3 3 10.5 14.5 40.0 16.0 2) 5.0 10.0 3) III K28) 2 8.0 12.5 26.0 16.0 2) 4.0 4.0 III K38) 3 10.5 15.0 36.0 16.0 2) 5.0 5.0 III DK8) 3 10.5 15.0 36.0 16.0 2) 5.0 5.0 III WL 2 8.0 12.0 26.0 16.0 4.0 4.0 III Kur | IE - 8.0 11.0 30.0 16.0 5.0 5.0 II / III IE C 1 3.5 7.0 20.0 14.0 6.0 6.0 III GI - 12.0 15.0 - - 5.0 4) 5.0 4) III Oe BA - - - - - 5.0 5.0 II L | üG 2 5) 8.0 5) 12.0 5) 26.0 5) 14.0 5) 5.0 8.0 III
Masstabelle: Die Spaltenzuordnung ist nur im Original-PDF (S. 8) verbindlich lesbar.
1) Ohne Vor- und Anbauten, bei Winkelbauten einzeln gemessen. 2) Für das Erdgeschoss kann eine grössere Bautiefe bewilligt werden, sofern dieses gewerblich genutzt wird. 3) Sofern das Erdgeschoss gewerblich genutzt wird, gilt allseitig der kleine Grenzabstand. 4) 10.0 m gegenüber anderen Nutzungszonen 5) Gilt nur für Wohnbauten. 6) Der grosse Grenzabstand ist auf der gegen die südliche Himmelshälfte orientierten Hauptwohnseite einzuhalten. Der kleine Grenzabstand gilt für die übrigen Gebäudeseiten. Weist eine Baute annähernd gleichwertige Hauptwohnseiten auf, so kann die Aufteilung der Summe des grossen und kleinen Grenzabstandes auf die entsprechenden Fassaden gestattet werden. Dies gilt nicht für die Gewerbe-Industriezone GI. 7) ES = Empfindlichkeitsstufe gemäss Art. 43 Abs. 1 Lärmschutzverordnung sowie Art. 6 GRB-LS. 8) Zulässige Bauten und Anlagen haben sich gut in das Orts- und Strassenbild einzufügen. Die Bauten sind bezüglich Stellung, Gebäude-, First- und Gesimshöhe, Geschosszahl, Dachform, Fassadengestaltung, Farbgebung und Materialwahl den umliegenden Bauten so anzupassen, dass eine gute Gesamtwirkung erzielt wird. Der Abbruch von Bauten wird nur bewilligt, wenn ein Erhalt nutzungsmässig, bautechnisch, oder wirtschaftlich nicht mehr zweckmässig ist und wenn dadurch keine Beeinträchtigung des Ortsbilds erfolgt oder die Realisierung eines Ersatzbaus sichergestellt ist. Gemeinde Neckertal Baureglement 9
2In der Dorfkernzone ist der Gemeinderat bzw. die Baukommission befugt, Abweichungen von den Regelbauvorschriften zu gestatten oder zu verlangen, wenn der Schutz der erhaltenswerten Ortskerne dies erfordert.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.