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Art. 28 · Sonnenenergiegewinnungsanlagen, Antennen und Reklamen

BZO Baureglement der Gemeinde Bütschwil-Ganterschwil · S. 16 · Original-PDF

1Sonnenenergiegewinnungsanlagen zählen nicht als Dachaufbauten und dürfen bei guter Einpassung in die Dachfläche über die nach Art. 8 BauR geltenden Gebäude- und Firsthöhen erstellt werden. Sie dürfen keine Blendwirkung ausüben.

2Aussenantennen und Reklamen sind nur soweit zulässig, als das Strassen-, Orts- und Landschaftsbild in seiner Erscheinungsweise sowie die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt werden. Sie sind auf das technisch notwendige Mindestmass zu beschränken und sorgfäl­ tig zu gestalten. Der Gemeinderat ist befugt, im Einzelfall Auflagen bezüglich Grösse und Gestaltung zu erlassen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.