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Art. 130 · Behebung des rechtswidrigen Zustandes

BZO Baureglement der Gemeinde Bütschwil-Ganterschwil · S. 21 · Original-PDF

Behebung des rechtswidrigen Zustandes

1Die Benützung des öffentlichen Grundes – inklusive der Kantons­ strassen – ist für das Aufstellen von Maschinen, Kranen und Gerüsten, für den Abbruch von Mauern, für Grabungen, Lagerungen von Baumaterialien und Bauschutt usw. nur mit Bewilligung der zu­ ständigen Behörde gestattet. Die Bewilligung wird erteilt, wenn keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. Sie bestimmt den Umfang und die Frist des zu benützenden Bodens. StrG Art. 17ff Strassenbenützung Verordnungen über die Verhütung von Unfäl­ len bei Bauarbeiten, SUVA-Vorschriften

2Der Gemeinderat kann zur Sicherung des Verkehrs eine zweckdien­ liche Einfriedung der Baustelle verlangen. Ablagerung und Bearbei­ tung von Baumaterialien sind ausserhalb der Einfriedung nicht ge­ stattet. Zum Schutz vor herabfallenden Gegenständen sind geeignete Vorrichtungen (Verschalungen usw.) anzubringen.

3Öffentliche Verkehrswege im Bereich der Baustelle sind in gutem und sauberem Zustand zu halten. Es ist nicht gestattet, Mörtel und Beton auf Strassen oder Trottoirs zu mischen und zu lagern. Hydranten und Schieber müssen stets leicht zugänglich sein und dürfen nicht ­überdeckt werden.

4Aufbrüche und Materialdepots sind hinreichend abzusperren und in der Nacht genügend zu beleuchten. Entsprechende Sicherungen sind auch für andere Hindernisse, wie Baumaschinen, überragende Gerüst­ teile, vorstehende Stangen und Bretter usw. zu treffen. 21 0 9 . 1 2 . 2 0 1 6 H i n w e i s e B a u r e g l e m e n t G e m e i n d e B ü t s c h w i l - G a n t e r s c h w i l

5Öffentliche Einrichtungen wie Wasser-, elektrische und Gaslei­ tungen, Fernsehkabel, Vermessungs- und Höhenfixpunkte, Strassen­ rinnen usw. sind vor Beschädigung zu schützen. Beschädigte Strassen, Trottoirs, Wege und Plätze sind durch den Verursacher umgehend selbst oder auf dessen Kosten wieder in Stand zu setzen. Nötige Än­ derungen an öffentlichen Einrichtungen und Anlagen dürfen nur mit Bewilligung der zuständigen Verwaltung – in der Regel auf Kosten des Bauherrn – erfolgen.

6Treten während der Bauarbeiten Leitungen in Erscheinung, die nicht im Leitungskataster der Gemeinde respektive der Werke eingetragen sind, ist dies unverzüglich der Bauverwaltung zu melden. Die Lei­ tungen dürfen erst nach erfolgter Einmessung überdeckt werden.

7Bäume sind durch geeignete Vorkehrungen zu schützen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.