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Art. 129 · Baupolizeiliche Sicherheit

BZO Baureglement der Gemeinde Bütschwil-Ganterschwil · S. 21 · Original-PDF

1Der Unternehmer hat sich bei allen Grabarbeiten vor Baubeginn bei den zuständigen Instanzen über den Verlauf der unterirdischen Leitungsbauten (Elektrizitäts-, Gas-, Wasser-, Abwasser-, Telefon-, Fernsehleitungen usw.) zu informieren.

2Die Bauverwaltung ist berechtigt, den Einsatz übermässig ­störender Maschinen und Arbeitsverfahren zu verbieten oder zeitlich zu ­beschränken.

3Bei jeder grösseren Baustelle ist ein einwandfreier Bauabort zu instal­ lieren. Es sind geeignete Behälter für eine fachgerechte Trennung und Entsorgung der Bauabfälle bereitzustellen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.