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Art. 44 · Gestaltung von Stützmauern

BZO Baureglement Kirchberg SG · S. 14 · Original-PDF

1Stützmauern haben entlang Grundstücksgrenzen an Fuss und Krone einen Abstand von mindestens 0.50 m einzuhalten und müssen den Sicherheitsanforderungen entsprechen. Der Abstand gegenüber Strassen richtet sich nach dem Strassengesetz.

2Eine Stützmauer darf maximal eine Höhe von 1.50 m vom gewachsenen Terrain aufweisen. Anlagen, welche die Höhe von 1.50 m übersteigen, sind horizontal um das Mass der Mehrhöhe zu staffeln. Jeder Stützmauerabschnitt darf maximal eine Höhe von 1.50 m aufweisen. Mit Zustimmung des Nachbarn dürfen Stützmauern an die Grenze von zwei Privatgrundstücken gestellt werden.

3Stützmauern müssen sich gut in die Umgebung einfügen. Ab einer Höhe von 1.00 m kann die Baubehörde eine intensive Begrünung verlangen. Seite 14

4Bei steilen Baugrundstücken (mindestens 25') kann aufgrund einer guten Umgebungsgestaltung eine Ausnahmebewilligung erteilt werden. Dazu sind detaillierte Planunterlagen nötig. IX BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN UND BAUKONTROLLE Bewilligungspflicht Art. 45

1Der Umfang der Bewilligungspflicht und das Baubewilligungsverfahren bestimmen sich nach Art. 78 ff des kantonalen Baugesetzes.

2Die Bewilligungspflicht wird gemäss Art. 78 Abs. 3 des kant. Baugesetzes auf Aussenreklamen und Aussenantennen ausgedehnt. Bestandteile des Baugesuches Art. 44 BauR Gestaltung von Stützmauern / / gewachsenes Terrain------+/ max. Höhenbegrenzung ---+-_,,., / / "' gestaltetes Terrain E 0 ~ x ' E '----- Schnittpunkt mit gewachsenem Terrain MH =Mehrhöhe, max. 1.50 m pro Stützmauernabschnitt Skizzen zum Baureglement Kirchberg

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.