Art. 27 · Mehrlängenzuschlag
BZO Baureglement Kirchberg SG · S. 9 · Original-PDF
1Überschreitet eine Gebäudeseite einer mehrgeschossigen Baute die Grundlänge gemäss Art. 22, so vergrössert sich der Grenzabstand gegenüber dieser Gebäudeseite um einen Viertel der Mehrlänge, jedoch höchstens um 6.00 m. Kommt der Mehrlängenzuschlag bei Gebäudeabständen zur Anwendung, so wird er nur für die Länge der gegenseitigen, senkrecht gemessenen Überlappungen berechnet. Ein Flächenausgleich nach Art. 65 BauG kann erfolgen.
2Der Mehrlängenzuschlag kommt in Zonen mit einer Grundlänge gemäss Art. 22 zur Anwendung und gilt nur für Hauptbauten. Eingeschossige Bauten bis zu einer Gebäudehöhe von max. 3.50 m bzw. einer Firsthöhe von max. 5.00 m sowie Bauteile als Unterkellerung am Hang werden der für den Mehrlängenzuschlag massgeblichen Gebäudelänge nicht angerechnet.
3Gegenüber Baulinien, dem Strassen-, Wald- und Gewässerabstand findet der Mehrlängenzuschlag grundsätzlich keine Anwendung. Gebäude- und Firsthöhe
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.