Art. 3 · ZONENVORSCHRIFTEN
BZO Baureglement Wattwil · S. 16 · Original-PDF
3 Gegenüber eingedolten Gewässern im nichtüberbauder eidgenössischen ten Gebiet innerhalb der Bauzone gilt für Bauten und Anla gen ein Abstand ab Rohrachse von 5,0 m, plus 1,5 mal die Gewässerschutzverordnung Sohlentiefe. Kleinere oder grössere Abstände können im ISR 814.201 ;GschV) Rahmen von Gewässerausbauprojekten festgelegt werden. geregelt. Bis zur Festlegung Im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens sind kleine des Gewässerraumes sind re Abstände nur zulässig, wenn mit Mitwirkung der zu die Übergangsbestimmun ständigen kantonalen Behörde festgestellt wurde, dass gen in der GschV anzuwen das Gewässer nicht geöffnet werden kann bzw. die Voraus setzungen von Art. 77 Abs. 1 und Abs. 2 BauG erfüllt sind. den. Die Abstandsregelun gen im Baureglement bleiben weiterhin in Kraft und finden nur noch dort Anwendung, wo sie über den übergangsrechtlich definierten Bereich hinausreichen F
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.