Art. 1 · BAUREGLEMENT
BZO Baureglement Wattwil · S. 4 · Original-PDF
1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Der Gemeinderat Wattwil erlässt gestützt auf Art. 136, Bst. g des Gemeinde gesetzes (sGS 151.21, Art. 2 und 7 des kantonalen Baugesetzes (sGS 731.1) und Art. 102 Abs. 1 lit. B des Strassengesetzes (sGS 732.1] folgendes Bauregle ment: Art. 1 Geltungsbereich Das Baureglement gilt für das Gebiet der Politischen Gemeinde Wattwil. Art. 2 Vorbehalt kantonalen und eidgenössischen Rechts Die Gesetzgebung des Bundes oder des Kantons bleibt Vorbehalten, soweit in diesem Baureglement nicht im Rahmen gesetzlicher Bestim mungen eine besondere Regelung getroffen wird. Art. 3 Zuständigkeit
1Die Ortsplanung und das Bewilligungsverfahren nach Strassengesetz sind Sache des Gemeinderates, soweit nachfolgend nicht ausdrücklich die Baukommission für zuständig erklärt wird.
2Die Baukommission ist die Baupolizeibehörde. Diese wird vom Gemeinderat gewählt.
3Die Baukommission entscheidet über Baugesuche, einschliesslich des Feuerschutzes und Einsprachen. U Die Entscheide der Baukommission können unmittelbar an die kantonale Rekursinstanz weiter gezogen werden.
5Die Bauverwaltung übt die Aufsicht im Zuständigkeitsbereich der Baukommission aus. Diese bereitet die Geschäfte der Baukommission vor und vollzieht deren Beschlüsse.
2PLANUNGSMITTEL Art. U Planungsmittel
1Zur Lösung der Aufgaben der Ortsplanung dienen neben dem Bau reglement, der Zonenplan, der Überbauungsplan, der Gestaltungsplan, Deponie- und Abbaupläne, die Schutzverordnung sowie der Richtplan mit dem Stand der Erschliessung als Planungsmittel.
2Zonen-, Überbauungs- und Gestaltungspläne, Deponie- und Abbau pläne, Schutzverordnung und Baureglement sind als öffentlich-recht liche Eigentumsbeschränkungen für jedermann verbindlich.
3Der Richtplan ist für die mit der Planung beauftragten Organe und Behörden wegleitend. Art. 5 Richtplan
1Der Richtplan bildet die Grundlage für die Ortsplanung und den Aus bau der Infrastruktur. Er bezeichnet die in der Gemeinde anzustreben de bauliche Entwicklung und Gestaltung der Landschaft.
2Der Richtplan kann zwecks differenzierter Aussage in Teilrichtpläne aufgeteilt und in Berichtsform abgefasst werden. Er gibt aufgrund des Bestehenden und Voraussehbaren Aufschluss über die wichtigsten Verkehrsanlagen, die künftigen Bauzonen und die Landwirtschaftsge biete, die Anlagen der Energie- und Wasserversorgung, die Abwasserund Abfallbeseitigung sowie die Erholungsräume, die zu schützenden Landschaften, Natur- und Kulturobjekte. 1 Gewerbe-Industrie-Zone Gl-A und Gl-B Zone für öffentliche Oe BA Bauten und Anlagen Grünzonen GF, GE Nichtbauzonen Grünzonen GG, GS Landwirtschaftszone L Uebriges Gemeindegebiet UeG (inkl. Verkehrsfläche) Art. 9 Tabelle der Grundmasse 1 TE Soweit in diesem Reglement oder in einem Überbauungs- oder Gestal tungsplan nichts anderes bestimmt ist, gelten die nachstehenden Vor schriften. Tabelle der Regelbauvorschriften K ernzonen K3 K2 W4 W3 Zahl der Vollgeschosse Höchstens 1 Die Bewilligungspflicht für das Errichten, Ändern oder den Ab bruch von Bauten und An-lagen richtet sich nach Art. 78 und Art. 79 BauG.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.