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Art. 93 · Normen

BZO Baureglement Nesslau-Krummenau · S. 9

und Landschaft und pflanzen einheimischer Gewächse;

h)Treffen aller zumutbaren baulichen und betrieblichen MassnahSN 521 500 Behindertengerechtes Bauen SN 543 358 Geländer und Brüstungen men im Sinne der Vorsorge, um schädliche Einwirkungen auf die Umgebung möglichst gering zu halten und die Sicherheit von Personen und Sachen zu gewährleisten. (SIA Norm 358) Brandschutznorm VKF (Vereinigung kantonaler Feuerversicherungen) ERR Raumplaner FSU SIA 08 12.2009 9 Hinweise BauG Art. 93 Verunstaltungsverbot

1Abgrabungen und Auffüllungen dürfen nicht verunstaltend wirken und haben sich dem natürlichen Terrainverlauf anzupassen. Steilere Böschungen als maximal 2:3 sind nicht zulässig. Hangsicherungen sind möglichst mit natürlichen Materialien vorzunehmen. Stützmauern über 1.50 m Höhe sind aufzugliedern, das heisst, mit einer Berme von mindestens 0.50 m Breite zu versehen. EGzZGB Art. 96 ff privatrechtliche Grenzabstände Normen SN 640 273 Sichtweiten

2Abgrabungen und Auffüllungen haben einen Abstand von 0.50 m gegenüber Nachbargrenzen einzuhalten. Sie dürfen mit schriftlicher Einwilligung des Nachbarn bis an die Grenze reichen.

3Vorbehalten bleiben die Sichtweiten nach SN Norm 640 273.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.