← BZO Ebnat-Kappel · Inhaltsverzeichnis

Art. 2 · Vorbehalt kantonalen und eidgenössischen Rechts

BZO Baureglement 2007 · S. 2 · Original-PDF

Die Gesetzgebung des Bundes oder des Kantons bleibt vorbehalten, soweit in diesem Baureglement nicht im Rahmen gesetzlicher Bestimmungen eine besondere Regelung getroffen wird.

Zuständigkeit

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.