Art. 19 · Berechnung der Geschosszahl
BZO Baureglement 2007 · S. 8 · Original-PDF
Als Vollgeschoss zählt, was nicht als Untergeschoss oder als Dachgeschoss gilt. Als Untergeschosse gelten Geschosse, die im Mittel aller Fassaden, bis Oberkant Fussboden des darüberliegenden Geschosses gemessen, das gewachsene Terrain um weniger als 1.30 m überragen. Sie werden bei der Ermittlung der Geschosszahl nicht angerechnet. Als nicht anrechenbare Dachgeschosse gelten Geschosse über dem obersten Vollgeschoss,
a)wenn die Kniestockhöhe, gemessen von Oberkant Fussboden bis zur Schnittlinie der Fassade mit der Dachhaut, nicht mehr als 1.2 m beträgt;
b)wenn das Attikageschoss einschliesslich Konstruktion unter einem Profil von 1.2 m max. Kniestockhöhe und einem Winkel von 45° von der Fassade zurückliegt und in keiner Fassade auf mehr als 1/3 der Länge der Gebäudeseite in die Fassadenflucht reicht.
Strassenabstände Art. 19 Kniestockhöhe höchstens 1.20 m -t-- Berechnung der Geschosszahl Satteldach Dachgeschoss Vollgeschoss Vollgeschoss Untergeschoss c_ gewachsenes Terrain Flachdach Dachgeschoss Vollgeschoss Vollgeschoss BauR
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.