Art. 17 · Weitere Definitionen und Begriffe
BZO Baureglement der Gemeinde Gommiswald · S. 4 · Original-PDF
PBG
1Die Intensiverholungszonen sind zu dem für sie bezeichneten Zweck bestimmt.
2In der Intensiverholungszone Camping und der Intensiverholungszone Sport sind Bauten und Anlagen nur mit einem Sondernutzungsplan oder einem speziellen Reglement zulässig. Die Begründung eines Erstwohnsitzes sowie der dauerhafte Aufenthalt ist in der Intensiverholungszone Camping nicht zulässig.
Intensivlandwirtschaftszone Art. 21 Abs. 3 PBG
1In der Intensivlandwirtschaftszone sind Bauten und Anlagen zulässig, die der Massentierhaltung oder dem Pflanzenbau dienen.
2Die Erstellung von Bauten und Anlagen bedarf eines Sondernutzungsplans.
Freihaltezone Sport und Freizeit
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.