Art. 16 · Einordnung und Gestaltung
BZO Baureglement der Gemeinde Gommiswald · S. 4 · Original-PDF
PBG
1In der Freihaltezone Sport und Freizeit sind Bauten, Anlagen und Terrainveränderungen, die den Skisport behindern, nicht gestattet. Freihaltezonen Sport und Freizeit überlagern ausserhalb der Bauzone die jeweilige Nutzungszone. 8 Geändert durch I. Nachtrag vom 4. Februar 2025
4 Baureglement Gemeinde Gommiswald
Sondernutzungspläne Art. 23 ff. PBG
1Durch einen Sondernutzungsplan kann in Abweichung vom Rahmennutzungsplan im Interesse einer Überbauung von hoher städtebaulicher und architektonischer Qualität eine höhere bauliche Nutzung zugelassen werden. Dabei sind insbesondere folgende Gesichtspunkte wegleitend:
a)Qualität der Evaluation;
b)gute Einfügung der Überbauung in die bauliche und landschaftliche Umgebung;
c)besondere Berücksichtigung der Wohnhygiene;
d)energetisch überdurchschnittlicher Standard;
e)siedlungsgerechte Erschliessung mit Berücksichtigung des Schutzes des Langsamverkehrs und zu einem überwiegenden Teil unterirdische Parkierung von Motorfahrzeugen;
f)gut gestaltete Spiel- und Begegnungsflächen von mindestens 15% der Geschossflächen9;
g)Sorgfältige Gestaltung der Umgebung der Bauten und Anlagen mit Grünflächen und Bepflanzung. 3 NUTZUNGS- UND BAUVORSCHRIFTEN 3.1 Erschliessung und Ausstattung
Ausfahrten und Vorplätze Art. 100, 101 StrG
1Ausfahrten von Grundstücken und Garagen dürfen in der Regel höchstens 15% Gefälle aufweisen. Auf einer Länge von 2.0 m von der Fahrbahn- bzw. Trottoirgrenze aus beträgt das Gefälle höchstens 3%.
2Grundstückszufahrten zu Kantonsstrassen und Gemeindestrassen 1. Klasse sind so anzulegen, dass die Verkehrssicherheit gewährleistet ist. Die Normen der Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute (VSS) sind wegleitend.
3Für Grundstückszufahrten zu Gemeindestrassen 2. und 3. Klasse muss die freie Sicht auf die Strasse mindestens 3.0 m von der Fahrbahngrenze unter einem Winkel von 45° gewährleistet sein. Die Zufahrten sind zudem beidseitig mit Radien von mindestens 3.0 m auszurunden.
4Bei jeder Garage ist ein Vorplatz von mindestens 5.5 m Länge anzulegen ohne eine öffentliche Verkehrsfläche zu beanspruchen. Für Garagen von Nutzfahrzeugen hat der Vorplatz eine Länge von mindestens 7.5 m aufzuweisen.
Abstellplätze für Motorfahrzeuge, Motor- und Fahrräder10 Art. 69, 70 PBG
1Der Bedarf an Abstellplätzen für Motorfahrzeuge nach Art. 69 PBG beträgt:
Einfamilienhäuser:
3Abstellplätze
Mehrfamilienhäuser:
1Abstellplatz pro 100 m2 Geschossfläche11, mindestens aber 1 Abstellplatz pro Wohnung; zusätzlich für Besucher: mindestens 1 Abstellplatz, zusätzlich 1 Abstellplatz pro 5 Wohnungen.
Bei anderen Nutzungen bestimmt sich die Anzahl der Abstellplätze nach der VSS-Norm SN 640 281 (2019).
Bei Bruchteilen wird pro Kategorie auf die nächste ganze Zahl aufgerundet.
2Bei Einfamilienhäusern gelten Garagenvorplätze als Abstellplätze für Motorfahrzeuge, sofern eine Mindesttiefe von 5.5 m eingehalten wird.
3Die Anzahl der Abstellplätze für Fahrräder und Motorfahrräder ermittelt sich nach der VSS-Norm SN 640 065 (2019). Die Abstellplätze sind entsprechend zu signalisieren.
4Die Ersatzabgabe nach Art. 70 PGB beträgt Fr. 8'000.00 je fehlenden Abstellplatz.
Spielplätze und Begegnungsbereiche 12 Art. 71, 72 PBG
1Die Mindestfläche für Spiel- und Begegnungsbereiche nach Art. 71 PBG beträgt 10% der Geschossfläche13, die dem Wohnen dient.
2Sie sind so auszurüsten und zu gestalten, dass sie den Bedürfnissen von Kindern verschiedener Altersstufen sowie der weiteren Bewohnerinnen und Bewohner entsprechen.
3Die Ersatzabgabe nach Art. 72 PGB beträgt Fr. 300.00 je fehlenden m2. 9
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.