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Art. 2 · Zuständigkeit, Bauberatung und Rechtsschutz

BZO Baureglement Stadt Rapperswil-Jona · S. 1 · Original-PDF

1Der Stadtrat ist zuständig für die Ortsplanung.

2Die Bau- und Umweltkommission ist die Baupolizeibehörde. Sie ist zuständig für die baupolizeilichen Bewilligungen und Verfügungen.

3Die Bauverwaltung übt die Bauaufsicht aus und vollzieht die Beschlüsse der Bau- und Umweltkommission und des Stadtrates. Sie ist Auskunftsstelle in Baugesuchsfragen und berät, wo nötig unter Beizug weiterer Fachleute, die Bauwilligen.

4Die Entscheide der Bau- und Umweltkommission sowie der Bauverwaltung können unmittelbar an die kantonale Rekursinstanz weiter gezogen werden. Art. 2a * Besondere Zuständigkeitsregelungen

1Der Stadtrat ist für die Erteilung der Baubewilligung zuständig, wenn gleichzeitig über die Genehmigung eines Sondernutzungsplans zu entscheiden ist. 1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 7.1-1

2Die Bauverwaltung ist für folgende Entscheide (ausgenommen Altstadtbereich und Schutzobjekte) zuständig: a) Erteilung der Baubewilligungen für kleine und unbedeutende Bauten und Anlagen, wenn keine Einsprachen vorliegen und keine Ausnahmebewilligungen nötig sind b) Bewilligung von weiteren geringfügigen Vorhaben von Bauten und Anlagen wie z.B. Projektänderungen, Reklamegesuche c) Verlängerung von Baubewilligungen, Ausnützungsverlagerungen und -aufteilungen sowie Grenzabstandserweiterungen

3Die Bauverwaltung ist weiter für alle Massnahmen der Bauaufsicht und des Verwaltungszwangs sowie der Erhebung von Gebühren und Anschlussbeiträgen zuständig.

4Der Stadtrat kann im Ressortreglement den Zuständigkeitsbereich der Bauverwaltung spezifizieren oder einschränken, nicht aber erweitern.

2Ortsplanung Art. 2 Zuständigkeit, Bauberatung und Rechtsschutz

1Der Stadtrat ist zuständig für die Ortsplanung.

2Die Bau- und Umweltkommission ist die Baupolizeibehörde. Sie ist zuständig für die baupolizeilichen Bewilligungen und Verfügungen.

3Die Bauverwaltung übt die Bauaufsicht aus und vollzieht die Beschlüsse der Bau- und Umweltkommission und des Stadtrates. Sie ist Auskunftsstelle in Baugesuchsfragen und berät, wo nötig unter Beizug weiterer Fachleute, die Bauwilligen.

4Die Entscheide der Bau- und Umweltkommission sowie der Bauverwaltung können unmittelbar an die kantonale Rekursinstanz weiter gezogen werden. Art. 2 Allgemeine Zuständigkeit

1Eingefügt durch 1. Nachtrag 9. Januar 2013 ERR Raumplaner FSU SIA St. Gallen

Seite 3 von 22 Baureglement Rapperswil-Jon na ERR Raumplane er FSU SIA St. Ga allen Januar 2013 3

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–Bewillig ung von w eiteren geri ngfügigen V orhaben v on Bauten und Anlag en wie z.B. Projektänd erungen, R eklameg esuche Baubewillig ungen, Au snützungsv er-

–Verläng erung von lagerun gen und -a ufteilungen sowie Gre nzabstands - erweite rungen g ist weiter für alle Ma ssnahmen

3Die Ba uverwaltun der Bauaufsic ht und des Verwaltung szwangs s owie der E rhebung v on Gebühre n und Ans chlussbeiträ gen zustä ndig. adtrat kann im Ressort reglement den Zustän

4Der St - digkeitsbe reich der B auverwaltu ng spezifiz ieren oder einschrän ken, nicht a ber erweit ern. dienen neb planung nstrument e 2. Orts Art. 2 weiradfahrzeu- - ge Richtlinien BFU

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9Gege nüber weite ren, einged olten Gew ässern im r nicht über bauten Ge biet innerha lb der Bau zone gilt fü Bauten un d Anlagen ein Abstan d ab Rohra chse von re 5.0 m plu s 1.5 x die Sohlentiefe . Kleinere o der grösse Abstände können im Rahmen v on Gewäss eröffnungs - projekten festgelegt werden. Im Rahmen ei nes Baube - willigungs verfahrens ist eine Re duktion des Abstande s auf minde stens 4.0 m nur zuläs sig, wenn m it Mitwirku ng der zustä ndigen kant onalen Beh örde festg estellt wurd e, dass das Gewässer nicht geöffn et werden kann, bzw. G wenn die Voraussetz ung von Ar t. 77 Abs.1 und 2 Bau erfüllt sind .

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.