Art. 2a · Besondere Zuständigkeitsregelungen
BZO Baureglement Stadt Rapperswil-Jona · S. 27 · Original-PDF
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1Der Stadtrat ist für die Erteilung der Baubewilligung zuständig, wenn gleichzeitig über die Genehmigung eines Sondernutzungsplans zu entscheiden ist.
2Die Bauverwaltung ist für folgende Entscheide (ausgenommen Altstadtbereich und Schutzobjekte) zuständig:
–Erteilung der Baubewilligungen für kleine und unbedeutende Bauten und Anlagen, wenn keine Einsprachen vorliegen und keine Ausnahmebewilligungen nötig sind
Hinweise, Erläuterungen, Notizen RPG: Raumplanungsgesetz RPV: Raumplanungsverordnung USG: Umweltschutzgesetz LSV: Lärmschutzverordnung BauG: Kant. Baugesetz StrG: Kant. Strassengesetz EGzZGB: Kant. Einführungsgesetz zum schweiz. Zivilgesetzbuch SN: Schweizer Norm
BauG
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.