Art. 19 · Kinderspielplätze
BZO Baureglement Stadt Rapperswil-Jona · S. 13 · Original-PDF
1Sofern eine Erstellungspflicht für Kinderspielplätze gemäss Art. 73 BauG besteht, hat die Fläche mindestens einen Fünftel der dem Wohnen dienenden anrechenbaren Geschossfläche der entsprechenden Überbauung zu betragen.
2Die Kinderspielplätze sind auf dem Baugrundstück zu erstellen oder es ist in angemessener Nähe zum Baugrundstück ein Realersatz zu schaffen.
3Werden Ersatzabgaben gemäss Art. 74 BauG geschuldet so betragen diese pro fehlendem Quadratmeter Kinderspielplatz: a) CHF 300.00 in den ein- und zweigeschossigen Wohn- sowie Wohn- / Gewerbezonen b) CHF 400.00 in den übrigen Wohnzonen sowie Wohn- / Gewerbezonen c) CHF 500.00 in den Kernzonen. 13 7.1-1 3.1 Diese Ansätze berücksichtigen die Erstellungs- und Landkosten für Kinderspielplätze. Die Entrichtung einer Ersatzleistung begründet keinen Anspruch auf einen fest zugeteilten öffentlichen Kinderspielplatz.
4Die Ersatzleistungen sind der Finanzierung für Kinderspielplätze gutzuschreiben und für Errichtung und Betrieb öffentlich benutzbarer Kinderspielplätze zu verwenden. Sie werden auf den Zeitpunkt des Bezugs bzw. der Inbetriebnahme der Baute oder Anlage fällig. Werden innert fünf Jahren nach Fälligkeit der Ersatzleistung fehlende Kinderspielplätze nachträglich erstellt, so kann die dafür bezahlte Ersatzleistung durch den Eigentümer oder die Eigentümerin der Baute oder Anlage ohne Zins zurückgefordert werden. Art. 19 Kinderspie -
1Sofern eine Erste llungspflich gemäss A rt. 73 BauG besteht, h at die Fläc he mindestens eine n Fünftel de r dem Woh nen dienen den anrechenbare n Geschos sfläche der entspreche nden Über bauung z u betragen. ätze sind a uf dem Bau grundstück
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Baureglement Rapperswil-Jon na
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