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Art. 16 · Hygiene, Abstellflächen

BZO Baureglement Stadt Rapperswil-Jona · S. 12 · Original-PDF

1Die lichte Raumhöhe beträgt für Aufenthaltsräume mindestens 2.3 m, für Einstell- und Kellerräume mindestens 2.1 m. Bei nicht waagrechter Decke ist das Mindestmass der lichten Raumhöhe über mindestens 6 m² einzuhalten.

2Die Bodenfläche von Wohn- und Schlafräumen hat mindestens 10 m² zu betragen.

3Das Lichtmass der Fensterflächen von Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräumen hat mindestens 10% der Bodenfläche zu betragen. Innenliegend dürfen Küchen, Bad- und WC-Räume errichtet werden. In diesem Fall müssen die genannten Räume eine ausreichende künstliche Belüftung und Belichtung aufweisen.

4Für jede Wohnung sind ausreichend grosse Abstellräume von mindestens 8% der anrechenbaren Geschossfläche, wenigstens aber 5 m² Bodenfläche bereitzustellen. Art. 16 Hygiene, A bstellfläch en altsräume s-

1Die lich te Raumhö he beträgt für Aufenth mindeste ns 2.3 m, fü r Einstell- u nd Kellerrä ume minde tens 2.1 m . Bei nicht waagrecht er Decke is t das Min- 2 destmass der lichten Raumhöhe über mind estens 6 m einzuhalte n. on Wohn- und Schlafr äumen hat

2Die Bo denfläche v mindeste ns 10 m2 zu betragen. chen von Wohn-, Sch

3Das Li chtmass de r Fensterflä lafund Arbei tsräumen h at mindest ens 10 % d er Bodenflä - che zu be tragen. Inn enliegend d ürfen Küch en, Bad- u nd WC-Räum e errichtet werden. In diesem Fa ll müssen d ie genannte n Räume ei ne ausreic hende küns tliche Belüf - tung und Belichtung aufweisen. eichend gro sse Abstell

4Für jed e Wohnun g sind ausr - räume vo n mindeste ns 8 % der anrechenb aren Ge- itschossflä che, wenig stens aber 5 m2 Boden fläche bere zustellen. ushalt splänen kö nnen die A

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.