Art. 10 · Landschaftlich empfindliches Siedlungsgebiet
BZO Baureglement Stadt Rapperswil-Jona · S. 9 · Original-PDF
Landschaftlich empfindliches Siedlungs-gebiet
1Baukörper, Dachform, Gliederung der Fassaden, Baumaterialien und Farbgebung sowie besondere Bauteile wie Energiegewinnungs- und Aussenantennenanlagen haben sich derart ins Landschaftsbild einzufügen, dass eine gute Gesamtwirkung erzielt wird.
2Bei Bauten dürfen talseitig höchstens zwei Geschosse, exkl. Dachgeschoss sichtbar sein, d.h. Oberkant Fussboden des unteren sichtbaren Geschosses darf an keiner Stelle mehr als 0.3 m über dem gestalteten Terrain liegen. Bei einer Vorstaffelung von mindestens 5.0 m ist ein drittes sichtbares Geschoss gestattet. Für Terrassenhäuser gilt Art. 12. Art. 10 Landschaftlich empfindliches Siedlungs- - gebiet
1Baukörper, Dachform, Gliederung der Fassaden, Baumaterialien und Farbgebung sowie besondere Bautei le wie Energiegewinnungs- und Aussenantennenanlagen haben sich derart ins Landschaftsbild einzufügen, dass eine gute Gesamtwirkung erzielt wird.
2Bei Bauten dürfen talseitig höchstens zwei Geschosse, exkl. Dachgeschoss sichtbar sein, d.h. Oberkant Fussboden des unteren sichtbaren Geschosses darf an keiner Stelle mehr als 0.3 m über dem gestalteten Terrain liegen. Bei einer Vorstaffelung von mindestens 5.0 m ist ein drittes sichtbares Geschoss gestattet. Für Terrassenhäuser gilt Art. 12. 2 Bei Bauten dürfen talseitig höchstens zwei Geschosse, exkl. Dachgeschoss sichtbar sein, d.h. Oberkant Fussboden des unteren sichtbaren Geschosses darf an keiner Stelle mehr als 0.3 m über dem gestalteten Terrain liegen. Bei einer Vorstaffelung von mindestens 5.0 m ist ein drittes sichtbares Geschoss gestattet. Für Terrassenhäuser gilt Art. 12.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.