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Art. 34 · Anforderungen

BZO Baureglement der Politischen Gemeinde Uznach, Neudruck 2025 · S. 21 · Original-PDF

Für alle Bauten

a)Treppen, Balkone, Terrassen, Dächer, Dachzinnen, Stützmauern sowie alle anderen gefährlichen Stellen innerhalb oder ausserhalb des Gebäudes sind durch geeignete Vorrichtungen einwandfrei zu sichern.

b)Fensterlose Räume müssen beleuchtet und belüftet werden.

c)Wohn- und Schlafräume in Untergeschossen sind nur zulässig, wenn sie Fenster aufweisen, die direkt ins Freie führen.

d)Wo es die Sicherheit von Menschen, Tieren oder Sachen erfordert, sind auf Dächern Schneefangvorrichtungen anzubringen.

Für Mehrfamilienhäuser

a)Wohnungen mit nur nach Norden orientierten Wohnund Schlafräumen sind nicht zugelassen.

b)Die lichte Raumhöhe hat für Aufenthaltsräume mindestens 2.30 m und für Einstell- und Kellerräume mindestens 2.10 m zu betragen.

c)Die Bodenfläche je Wohn- und Schlafraum hat mindestens 10 m2 zu betragen.

d)Das Lichtmass der Fensterflächen von Aufenthaltsräumen hat mindestens 1/10 der Bodenfläche zu betragen.

e)Balkone, ausgenommen Putzbalkone, haben eine Mindesttiefe von 1.50 m aufzuweisen.

f)Treppen haben eine begehbare Breite von mindestens 1.20 m aufzuweisen.

g)Für jede Wohnung sind ausreichend grosse Abstellräume vorzusehen. Die Mindestfläche der Abstellräume hat für Wohnungen bis drei Zimmer 6 m2 und für grössere Wohnungen 8 m2 zu betragen.

h)Für das Waschen und Trocknen der Wäsche sind ausreichend grosse und zweckmässige Räume und Einrichtungen vorzusehen.

i)In der Nähe des Hauseinganges sind genügend grosse Abstellräume für Velos, Kinderwagen und dergleichen vorzusehen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.