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Art. 33 · rassenhäuser

BZO Baureglement der Politischen Gemeinde Uznach, Neudruck 2025 · S. 20 · Original-PDF

Als Terrassenhäuser gelten Reihen- oder Zeilenbauten, die stufenartig an Hanglagen erstellt werden und mehr als zwei talwärts orientierte Geschosse oder Stufen aufweisen.

Terrassenhäuser sind in den Wohnzonen und in den Wohn-Gewerbezonen, ausgenommen in den Zonen WE1 und WG4, unter folgenden Voraussetzungen zugelassen:

a)Es dürfen pro Zeile oder Reihe höchstens 4 Stufen und zusätzlich ein Garagengeschoss unten oder oben, also insgesamt maximal 5 Stufen, erstellt werden.

b)b) Mindestens 15 % der Dach- und Terrassenflächen sind zu humusieren und mit Pflanzen zu begrünen.

Als massgebende Gebäudelänge gilt die längste Baustufe, die horizontal von der Terrassenvorderkante bis zum Schnittpunkt mit dem ausgemittelten Terrain auf der Höhe der Oberkante des Fussbodens gemessen wird.

Als Gebäudehöhe ist der Höhenunterschied zwischen dem ausgemittelten natürlichen Terrainverlauf und der Verbindungslinie der Oberkante der höchsten Bauteile an der Seitenfassade massgebend.

Die jeweilige seitliche Niveaulinie gilt bis in die Mitte der hangwärts orientierten Fassade.

Das Gebäude darf die Höhe von 8.50 m in den Zonen WE2, W2 und WG2 und von 10.00 m in den Zonen W3 und WG3 nicht überschreiten.

Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Regelbauweise gemäss Art. 7.

V.2 Bau- und Hygienevorschriften

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.