Art. 30 · Antennenanlagen
BZO Baureglement der Politischen Gemeinde Uznach, Neudruck 2025 · S. 19 · Original-PDF
Soweit an einer Gemeinschaftsantenne oder Kabelanlage angeschlossen werden kann, ist das Aufstellen neuer Aussenantennen inkl. Parabolspiegel untersagt.
Soweit die Errichtung von Aussenantennenanlagen nach Art. 53 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen ausnahmsweise zulässig ist, darf pro Gebäude höchstens eine Aussenantennenanlage erstellt werden.
Der Standort und die Farbgebung zulässiger Aussenantennenanlagen sowie Parabolspiegeln ist so zu wählen, dass das Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigt wird.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.