Art. 23 · Anbauten, Nebenbauten, Kleinbauten
BZO Baureglement der Gemeinde Kaltbrunn · S. 13 · Original-PDF
Anhang 8
1Anbauten sind Bauteile mit einem Vollgeschoss an Hauptbauten mit einer Gebäudegrundfläche von höchstens 50 m2 Gebäudegrundfläche und max. 3.50 m Gebäudehöhe sowie max. 5.00 m Firsthöhe.
2Als Nebenbauten gelten Baukörper mit einem Vollgeschoss mit höchstes 3.50 m Gebäude- und 5.00 m Firsthöhe, die mit dem Hauptgebäude nicht verbunden sind und eine Grundfläche von höchstens 50 m2 aufweisen.
3Bei An- und Nebenbauten dürfen nur auf einem Geschoss Flächen für die Hauptnutzung (Wohnen oder Gewerbe) vorhanden sein. Zusätzlich darf das Untergeschoss als Abstell- oder Kellerraum genutzt werden. Dachaufbauten und Dacheinschnitte sind nicht zulässig. In ganz oder teilweise bewohnten Anund Nebenbauten sind einzelne Dachfenster erlaubt. Terrassen auf eingeschossigen Flachdachanbauten und Nebenbauten, welche als Vollgeschoss gelten, sind nicht gestattet.
Für An- und Nebenbauten an Hanglagen (Hangneigung gemessen am Niveaupunkt in der Falllinie des Hanges) werden für die max. zulässige Gebäude- und Firsthöhe folgende Zuschläge gewährt.
- ab 15 % Hangneigung 0.50 m - ab 30 % Hangneigung 1.00 m - ab 40 % Hangneigung
Masstabelle: Die Spaltenzuordnung ist nur im Original-PDF (S. 13) verbindlich lesbar.
1.50 m
4Für An- und Nebenbauten kann der Grenzabstand auf 3.00 m vermindert werden.
5Nebenbauten haben zu anderen Bauten auf dem gleichen Grundstück die Abstände gemäss den Bestimmungen der Feuerschutzgesetzgebung einzuhalten.
6An- und Nebenbauten, die keine Wohn- oder Arbeitsräume aufweisen, können mit schriftlicher Zustimmung des Nachbarn seitlich oder rückwärts an die Grenze gestellt oder zusammengebaut werden; bei späterem Zusammenbau einer Baute gleicher Dimension und gleicher Erscheinungsform ist keine Zustimmung des Nachbarn mehr erforderlich.
7Kleinbauten sind An- oder Nebenbauten, die nicht dem Aufenthalt von Personen dienen (wie zum Beispiel überdachte Chemineholz-Lager, Kleintierställe, Gartenhäuschen, usw.) und die weniger als Gemeinde Kaltbrunn
–14 - Baureglement 10.00 m2 Gebäudegrundfläche und höchstens 3.00 m Firsthöhe aufweisen. Ohne schriftliche Zustimmung des Nachbarn ist ein Grenzabstand von mindestens 2.00 einzuhalten. Dachvorsprünge dürfen höchsten 50 cm in den Grenzabstand hineinragen. Im Übrigen gelten die Vorschriften gemäss Art. 23 Abs. 5 und 6 BauR.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.