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Art. 17 · Gebäudelänge

BZO Baureglement der Gemeinde Kaltbrunn · S. 11 · Original-PDF

Anhang 2

1Die Gebäudelänge bezeichnet die längste Fassadenabmessung und wird bestimmt durch die Projektion aller Gebäudeteile auf die Flucht der längsten geraden Fassade. Gemeinde Kaltbrunn

–12 - Baureglement Art. 17 StrG ff Anwendung.

2Die Bewilligung wird erteilt, wenn keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. Sie kann befristet sowie mit Bedingungen und Auflagen versehen werden.

3Die Baubewilligungsbehörde kann zur Sicherung des Verkehrs eine zweckdienliche Einfriedung der Baustelle verlangen. Aufbrüche sind frühzeitig zu melden. Aufbrüche und Materialdepots sind hinreichend abzusperren und nachts genügend zu beleuchten. Ablagerungen und Bearbeitung von Baumaterialien sind ausserhalb der Einfriedung nicht gestattet. Zum Schutze von herabfallenden Gegenständen sind geeignete Vorrichtungen (Verschalungen, usw.) anzubringen.

4Öffentliche Verkehrswege im Bereich der Baustelle sind in gutem und sauberem Zustand zu halten. Es ist nicht gestattet, Mörtel und Beton auf Strassen oder Trottoirs zu mischen und zu lagern. Öffentliche Einrichtungen wie Wasser-, elektrische und Gasleitungen, Fernsehkabel, Vermessungs- und Höhenfixpunkte, Strassenrinnen, usw. sind vor Beschädigung zu schützen. Hydranten und Schieber müssen stets leicht zugänglich sein und dürfen nicht überdeckt werden. Gemeinde Kaltbrunn

–20 - Baureglement

5Für Grabarbeiten in Strassen, Trottoirs, Wegen und Plätzen ist vorgängig eine Bewilligung des Werkeigentümers einzuholen. Beschädigte Strassen, Trottoirs, Wege und Plätze sind vom Bauherrn wieder in Stand zu setzen. Die definitive Sanierung (Ausfräsen und Einbau des definitiven Belages) erfolgt durch die Gemeinde. Für die definitiven Sanierungsarbeiten wird dem Bauherren nach Abschluss der provisorischen Sanierung Rechnung gestellt.

6Die definitiv nötigen Änderungen an öffentlichen Einrichtungen und Anlagen (Leitungen, Schilder, Vermessungspunkte, usw.) dürfen nur mit Bewilligung der zuständigen Verwaltung - auf Kosten des Bauherrn - erfolgen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.