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Art. 11 · Landwirtschaftszone L / übriges Gemeindegebiet üG
BZO Baureglement der Gemeinde Kaltbrunn · S. 9 · Original-PDF
Landwirtschaftszone L BauG Art. 20, 78e
übriges Gemeindegebiet üG BauG Art. 21
Silobauten dürfen die Gebäudehöhe von 9.0 m nicht übersteigen. Silotürme und ähnliche Behältnisse ausserhalb der Gebäudehülle von Hauptbauten sind möglichst nahe an Betriebsgebäude anzulehnen und gestalterisch anzupassen. Anlagen und Bauteile sind in diskreten Farben zu halten.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.