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Art. 10 · Gewerbe-Industriezonen
BZO Baureglement der Gemeinde Kaltbrunn · S. 9 · Original-PDF
BauG Art. 13
In den Gewerbe-Industriezonen GIA und GIB können für Bauten oder bauliche Anlagen, welche bei ausserordentlichen Ereignissen den Menschen und seine natürliche Umwelt schwer schädigen können, oder für Betriebe, welche der Störfallverordnung unterstehen, nach Massgabe der Risikofaktoren grössere Grenzabstände festgelegt werden.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.