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Art. 30 · Baukontrolle

BZO Baureglement der Gemeinde Benken SG · S. 15

1Dem Gemeinderat ist vor und während der Bauzeit unaufgefordert folgendes anzuzeigen:

a)die Fertigstellung des Schnurgerüstes;

b)die Fertigstellung der Abwasseranlagen vor dem Eindecken; c) Schutzraumarmierung und Fertigstellung des Schutzraumes;

d)die Erstellung der Kamine und Feuerstätten;

e)die Fertigstellung der Öltankanlagen vor dem Versetzen des Tanks; f) die Fertigstellung des Baues, spätestens 8 Tage vor dessen Bezug;

g)die Fertigstellung der Umgebungsarbeiten.

2Der Gemeinderat kann die Anzeigepflicht für weitere Kontrollen anordnen.

3Die Baukontrolle durch den Gemeinderat oder durch die von ihm beauftragten Organe hat in der Regel nach eingegangener Anzeige zu erfolgen. Beanstandungen sind dem Bauherrn und der verantwortlichen Bauleitung unverzüglich mitzuteilen. Nach Behebung der gerügten Mängel ist zum Zwecke der Nachkontrolle erneut Anzeige zu machen.

4Erst nach Abnahme des Schnurgerüstes darf weitergebaut werden.

H VERFAHRENSVORSCHRIFTEN UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.