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Art. 29 · Bezug der Bauten

BZO Baureglement der Gemeinde Benken SG · S. 14

1Bauten dürfen erst bezogen werden, wenn der innere Ausbau vollendet ist, die Baute genügend trocken und ein gefahrloser, sauberer Zugang vorhanden ist.

2Ergibt die Kontrolle der Bezugsbereitschaft ein ungenügendes Resultat, so ist der Bezug zu verweigern oder auf einen späteren Zeitpunkt freizugeben.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.