Art. 15 · An- und Nebenbauten
BZO Baureglement der Gemeinde Benken SG · S. 9
1Anbauten sind Bauten mit einem Vollgeschoss, mit maximal 50 m2 Gebäudegrundfläche und max. 3.50 m Gebäudehöhe sowie max. 5.00 m Firsthöhe.
2Als Nebenbauten gelten Bauten mit einem Vollgeschoss sowie mit höchstens 3.50 m Gebäude- und 5.00 m Firsthöhe, die mit dem Hauptgebäude nicht verbunden sind und eine Gebäudegrundfläche von höchsten 50 m2 aufweisen.
3Für unbewohnte An- und Nebenbauten genügt ein verminderter Grenzabstand von 3.0 m. Mit dem Einverständnis des Eigentümers des Nachbargrundstückes kann der Grenzabstand vermindert oder es kann bis an die Grenze gebaut werden. Der Zusammenbau von An- und Nebenbauten an der Grenze ist zulässig.
4Für ganz oder teilweise bewohnte An- und Nebenbauten (zum Beispiel Wintergärten) darf der verminderte Grenzabstand von 3.0 m nicht unterschritten werden.
5Es dürfen nur auf einem Geschoss Geschossflächen vorhanden sein. Zusätzlich darf das Untergeschoss als Abstell- oder Kellerraum genutzt werden.
6Dachaufbauten und Dacheinschnitte sind nicht zulässig. In ganz- oder teilweise bewohnten An- und Nebenbauten sind einzelne Dachflächenfenster erlaubt.
7Der Gebäudeabstand von Nebenbauten gegenüber anderen Bauten auf dem gleichen Grundstück muss, vorbehalten die Bestimmungen der Feuerschutzgesetzgebung und aus wohnhygienischen Gründen, mindestens 3.0 m betragen.
8Für An- und Nebenbauten an Hanganlagen (Hangneigung gemessen am Niveaupunkt in der Falllinie des Hanges) werden für die max. zulässige Gebäude- und Firsthöhe folgende Zuschläge gewährt:
a)ab 15% Hangneigung 0.5 m ;
b)ab 30% Hangneigung 1.0 m ;
c)ab 40% Hangneigung 1.5 m .
Zudem darf das Untergeschoss talseitig in Erscheinung treten.
9Geringfügige Kleinbauten: Soweit die baupolizeilichen und übrigen öffentlichrechtlichen Vorschriften eingehalten sind, bedürfen unbeheizte Kleinbauten keiner Baubewilligung. Vorbehalten bleiben die brandschutztechnischen Gebäudeabstände. Masse für geringfügige Kleinbauten, die nicht dem Aufenthalt von Personen dienen:
Maximale Grundfläche 10.00 m2 Maximale Gesamthöhe 2.50 m Minimaler Grenzabstand 0.50 m Minimaler Gebäudeabstand 1.00 m
Bei einem Zusammenbau von geringfügigen Kleinbauten über die Parzellengrenze gelten diese Masse je Grundstück.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.