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Art. 39 · Abstellplätze für Motorfahrzeuge

BZO Baureglement der Politischen Gemeinde Walenstadt · S. 24 · Original-PDF

1Bei Neuerstellung, Zweckänderung oder Erweiterung von Bauten und Anlagen hat der Bauherr auf privatem Grund ausreichende Abstellflächen für Motorfahrzeuge der Benützer und Besucher zu schaffen, soweit die örtlichen Verhältnisse es zulassen, die Erstellung nicht verboten ist und die Kosten zumutbar sind.

2Für die Zahl der erforderlichen Autoparkflächen ist folgender Berechnungsmodus massgebend: a) für Einfamilienhäuser: 

2Abstellplätze. b) für Mehrfamilienhäuser: 

1Abstellplatz pro 80 m2 anrechenbare Geschossfläche, mindestens jedoch 1 Abstellplatz pro Wohneinheit, und 

1Besucherparkplatz pro 5 Wohnungen, aber mindestens

1Besucherparkplatz.  Mindestens 50 % der erforderlichen Abstellplätze sind in Garagen oder unterirdisch zu erstellen. c) für Gewerbebauten:

Die Anzahl erforderlicher Parkplätze wird wie folgt festgelegt:  Ladengeschäfte: 1 Parkplatz pro 40 m² Ladenfläche  Büro, Dienstleistungsgeschäfte, Kleingewerbe o. Ateliers: 1 Parkplatz pro 40 m² anrechenbarer Geschossfläche  Gewerbebauten: 1 Parkplatz pro 50 m² anrechenbarer Geschossfläche  Industrie- und Gewerbebauten in der Industrie- und Gewerbezone: Für diese gilt die Schweizer Norm SN 640 281  Gastronomie: 1 Parkplatz pro 10 m² Restaurationsfläche  Hotel: 1 Parkplatz pro 3 Hotelbetten

Bei anderen Bauten mit gewerblicher Nutzung sind für Anlage und Anzahl von Abstellflächen die Normen der Vereinigung Schweizerischen Strassenfachmänner (VSS) wegleitend.

3Garagevorplätze gemäss Art. 38 Abs. 2 gelten nicht als Abstellflächen.

4Sofern Ersatzabgaben gemäss Art. 72ter des Baugesetzes zu leisten sind, betragen sie pro fehlenden Abstellplatz Fr. 5‘000.--.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.