Art. 34 · Begrenzung Lichtemissionen
BZO Baureglement der Politischen Gemeinde Walenstadt · S. 6 · Original-PDF
Wirkung a) Richtplan
b) Zonenplan
c) Überbauungsplan
d) Gestaltungsplan
e) Schutzverordnungen
f) Abbau- und Deponieplan
g) Übersicht über den Stand der Erschliessung
h) Erschliessungsprogramm (Art. 50 Abs. 1 BauG)
i) Naturgefahrenkarte Art. 34 Begrenzung Lichtemissionen
1Reklamen, Beleuchtungen und ähnliche Einrichtungen sind zulässig, wenn sie die bauliche Umgebung und das Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigen.
2Lichtemissionen müssen im Sinne der Vorsorge so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich ist, mindestens aber so, dass sie für die Nachbarschaft und die Umwelt weder schädlich noch lästig werden. Der Gemeinderat kann dazu betriebliche oder bauliche Vorgaben anordnen. Für einzelne Anlässe von kurzer Dauer sind Ausnahmen gestattet.
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Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.