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Art. 27 · Zufahrten zu Einzelgaragen dürfen höchstens 15%, Zufahrten zu Sammelgaragen

BZO Baureglement Gemeinde Sargans · S. 19 · Original-PDF

und Höfen höchstens 12% Neigung (Steigung, Gefälle) aufweisen. Sie müssen von der Fahrbahngrenze aus wenigstens 3 m oder von der Trottoirgrenze aus wenigstens 1 m horizontal verlaufen. Die freie Sicht auf die Strasse muss wenigstens 3.5 m von der Fahrbahngrenze unter einem Winkel von 45 a.T. gewährleistet sein. Zudem sind die Ausfahrten mit Radien von 3.0 m auszurunden; wo ein Trottoir besteht, muss der Ausrundungsradius mindestens 1.5 m betragen. Vor jeder Garage ist ein Vorplatz von mindestens 5.5 m Länge so anzulegen, dass ein üblicher Personenwagen abgestellt werden kann, ohne Trottoir oder Fahrbahnfläche zu beanspruchen. 3 m 1 m A T S 15 % G A = Ausrundung G = Gefälle S = Strasse T = Trottoir 5.5 m r = Radius = Sichtlinie 45 ° r = 1.5 m S T 3.5 m Zufahrt r = 3.0 m 45 ° Als minimale Grösse der gemäss Art. 73 des Baugesetzes zu erstellenden Kinderspielplätze gilt ein Fünftel der gesamten zu Wohnzwecken genutzten anrechenbaren Geschossfläche, wovon ein Viertel mit einem Hartbelag zu versehen ist. Für die Erstellung der Kinderspielplätze sind die Richtlinien des Baudepartementes des Kantons St.Gallen wegleitend. Baureglement vom 16. Juli 1999 Seite - 20 -

An- und Nebenbauten Art. 27 Die Fassaden haben sich hinsichtlich Material, Form und Farbe in das bestehende Stadtbild einzufügen. Für die Gestaltung der Fenster und Türen ist der Stil der Fassade massgebend. Werden mehrere Häuser zusammgefasst, so muss die Fassade der ursprünglichen Gliederung entsprechen. Baureglement vom 16. Juli 1999 Seite - 34 -

Dach

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.