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Art. 23 · Mobilfunkanlagen
BZO Baureglement Mels · S. 16 · Original-PDF
Die Erstellung von Mobilfunkanlagen innerhalb der Grünzonen GFi, GE, GFa, GN und GG sowie auf Schutzgegenständen nach Art. 98 BauG ist nur zulässig, sofern das Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigt wird, insbesondere wenn diese durch den Einbau in bestehende Bauten und Anlagen nicht in Erscheinung treten. Bau- und Hygienevorschriften E.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.