Art. 15 · Berechnung der Geschosszahl
BZO Baureglement Mels · S. 12 · Original-PDF
1Als Vollgeschoss zählt jedes Stockwerk, das weder als Untergeschoss noch als Dachgeschoss gilt. Als Untergeschoss zählt ein Geschoss, wenn die Oberkante des Erdgeschossfussbodens den Niveaupunkt um höchstens 1.3 m überragt und nicht in unzulässiger Weise ausgebaut ist. Als Dachgeschoss zählt ein Geschoss, das im Dachraum liegt, wobei der Kniestock (Oberkant Fussboden des Dachgeschosses bis Unterkant Sparren innen gemessen) an keiner Stelle mehr als 1.0 m betragen darf. Bei Flachdachbauten gilt als Dachgeschoss das Attikageschoss, wenn es unter einem Winkel von 45° a. T. vom Schnittpunkt der Fassadenfl ucht mit der Dachhaut über dem obersten Vollgeschoss zurückliegt. Das Attikageschoss darf auf zwei Schmalfassaden bis auf die Fassadenfl ucht der Vollgeschosse reichen. Erschliessungsanlagen wie Treppenhäuser und Liftanlagen dürfen höchstens auf einem Drittel der Längsfassaden bis an die Fassadenfl ucht reichen.
2Tritt in Hanglagen das Untergeschoss einer talseits orientierten Fassade so in Erscheinung, dass der gemäss Skizze ausgemittelte Abstand zwischen Oberkant Fussboden Erdgeschoss und gewachsenem oder abgegrabenem Terrain mehr als 1.3 m beträgt, gilt bei der Berechnung der Geschosszahl folgende Spezialregelung: Nebst dem in Erscheinung tretenden Untergeschoss darf höchstens die gültige Anzahl Vollgeschosse nach Zone verwirklicht werden, wobei das Dachgeschoss keinen Kniestock aufweisen darf bzw. die Dachkonstruktion direkt auf die Geschossdecke abzustellen ist. 9 Baureglement Gemeinde Mels Hinweise, Erläuterungen
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.