Art. 11 · Offene und geschlossene Bauweise
BZO Baureglement Mels · S. 10 · Original-PDF
1Wo durch einen Überbauungs- oder Gestaltungsplan nichts anderes bestimmt ist, gilt in allen Zonen die offene Bauweise. Bei offener Bauweise sind die Bauten allseitig freistehend zu erstellen. Im Bereich der Kernzone gemäss Anhang gilt die geschlossene Bauweise.
2In Gebieten mit offener Bauweise dürfen Bauten zu einer Gebäudereihe bis zur reglementsgemässen Maximallänge zusammengebaut werden. Gebäudereihen sind nach einem einheitlichen Plan zu erstellen. Es gelten die entsprechenden Bestimmungen über geschlossene Bauweise.
3Geschlossene Bauweise erfordert den seitlichen Zusammenbau von Bauten und Bauteilen. Gegenüber Grundstücken in Gebieten mit offener Bauweise sind die Grenz- und Gebäudeabstände der offenen Bauweise einzuhalten.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.