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Art. 33 · Garagen- und Hofzufahrten

BZO Baureglement der Gemeinde Bad Ragaz · S. 14 · Original-PDF

1 Zufahrten zu Einzelgaragen dürfen höchstens 15 %, Zufahrten zu Sammelgaragen und Höfen höchstens 12 % Neigung aufweisen. Sie müssen von der Fahrbahngrenze aus wenigstens 3.0 m oder von der Trottoirgrenze aus wenigstens 1.0 m mit maximal 3 % Gefälle verlaufen. Die freie Sicht auf die Strasse soll wenigstens 3.0 m von der Fahrbahngrenze unter einem Winkel von 45° gewährleistet sein. Zudem sind die Ausfahrten mit Radien von 3.0 m auszurunden; wo ein Trottoir besteht, soll der Ausrundungsradius mindestens 1.5 m betragen. 2 Bei Garagen und Autounterständen ist ein Vorplatz von mindestens 5.5 m Länge so anzulegen, dass ein übliches Motorfahrzeug abgestellt werden kann, ohne Trottoir- oder Fahrbahnfläche zu beanspruchen. 3 Für Lastwagen- oder gewerbliche Garagen muss der Vorplatz mindestens 10.0 m tief sein. Bei den übrigen Gewerbebetrieben wird die Vorplatztiefe je nach Bedarf festgelegt.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.