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Art. 8 · Baureglement

BZO Baureglement Langenthal · S. 14 · Original-PDF

1Die Detailerschliessungsanlagen sind mit Überbauungsordnungen zu regeln. 2. Erschliessungsplanpflicht

2Auf den Erlass einer Überbauungsordnung kann verzichtet werden, wenn die zweckmässige und den Bestimmungen der kantonalen Baugesetzgebung entsprechende Gestaltung der Detailerschliessungsanlagen tatsächlich und rechtlich gesichert ist. 12 Baureglement

5.1 R

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.