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Art. 42

BZO Baureglement Langenthal · S. 25 · Original-PDF

1Die Kernzone ist eine Zone mit Planungspflicht (ZPP) gemäss BauG. Das Bauen ist unter Vorbehalt von Art. 93 Abs. 1 BauG sowie Abs. 3 hiernach nur auf der Grundlage einer rechtskräftigen Überbauungsordnung zulässig. Das Mass der Nutzung richtet sich nach dem Beschrieb der Strukturmerkmale im Anhang.

b)Zone mit Planungspflicht, Bewilligungspflicht

2Der Gemeinderat bestimmt den Perimeter des in die Überbauungsordnung einzubeziehenden Gebietes im Einzelfall.

3Umbauten bestehender Gebäude können ohne Überbauungsordnung bewilligt werden, sofern das bestehende Bauvolumen und die Typologie des Gebäudes nicht verändert werden.

4In der Kernzone sind alle baulichen Vorkehren, welche die äussere Erscheinung des Gebäudes und seiner Umgebung betreffen (Fassadenänderungen, Renovationen etc.), baubewilligungspflichtig.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.