Art. 35 · Schutzbestimmungen für Bauarbeiten
BZO Baureglement der Gemeinde Sevelen · S. 16 · Original-PDF
1Bei der Ausführung von Bauarbeiten jeder Art sind alle zum Schutz der Arbeiter, der Anwohner und der Strassenbenützer nötigen Vorkehrungen zu treffen.
2Bauherr und Unternehmer sind verpflichtet, sich vor Baubeginn bei allen Grabarbeiten auf eine Verantwortung bei den zuständigen Instanzen über den Verlauf der unterirdischen Leitungsbauten (Energie-, Wasser-, Telefonleitungen usw.) zu informieren.
3Bei jeder Baustelle ist ein Bauabort zu installieren oder nachzuweisen.
4Bauabfälle sind nach den TVA-Vorschriften zu entsorgen. 16 5Bei der Ausführung von Bauarbeiten (Hochund Tiefbauten) sind zur Lärmbekämpfung, vorallem in bewohnten Gebieten oder deren Nachbarschaft, geräuscharme Maschinen und Arbeitsverfahren anzuwenden. Der Gemeinderat ist berechtigt, den Einsatz übermässig störender Maschinen und Arbeitsverfahren zu verbieten oder zeitlich zu beschränken.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.