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Art. 26 · Vorbauten

BZO Baureglement der Gemeinde Sevelen · S. 13 · Original-PDF

1Vorbauten sind Bauteile, die über die Gebäudefassade in den Luftraum ragen und als gesonderte Bauteile erkennbar sind (Erker, Balkone, Vordächer usw.).

2Vorbauten dürfen höchstens 1.5 m in den Grenz-, Gebäude- bzw. Strassenabstand und Baulinienbereich hineinragen und zwar, so weit es sich nicht um Dachvorsprünge handelt, höchstens auf 1/3 der Fassadenlänge. Vorbauten im Gewässer- und Waldabstandsbereich sind nicht zulässig, ausgenommen Dachvorsprünge. 3Bei geschlossener Bauweise müssen Vorbauten von der seitlichen Grenze einen Mindestabstand von 2 m einhalten. Mit schriftlicher Zustimmung des Nachbarn dürfen sie bis an die Grenze reichen. 13

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.