Art. 23 · Garagen und Hofzufahrten; Verkehrssicherheit
BZO Baureglement der Gemeinde Sevelen · S. 12 · Original-PDF
1Die Ein- und Abstellplätze sind so anzuordnen und auszubauen, dass sie ohne Gefährdung, insbesondere ohne Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit, benützt werden können. Die Garagenvorplätze sind so anzulegen, dass das Fahrzeug vor oder neben der Garage abgestellt werden kann, ohne das Trottoir oder die Fahrbahn zu beanspruchen. Der Vorplatz hat eine Mindestlänge von 5,5 m aufzuweisen. 2Sämtliche Ein- und Ausfahrten sind so anzulegen, dass durch ihre Benützung der Verkehr weder gefährdet noch behindert wird.
Zufahrten zu Sammelgaragen müssen von der Fahrbahngrenze aus wenigstens 2,5 m oder von der Trottoirgrenze wenigstens 1 m horizontal verlaufen. Ungedeckte Zufahrten zu Tiefgaragen dürfen höchstens 15% Gefälle aufweisen. Die freie Sicht auf öffentliche Strassen soll wenigstens von 4 m vor der Fahrbahngrenze aus unter einem Winkel von 45º gewährleistet sein. Zufahrten zu Einzelgaragen sind mit Radien von mindestens 3 m, wo ein Trottoir besteht 1,5 m auszurunden.
3Die Bewilligungsinstanz erteilt die entsprechenden Bewilligungen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.