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Art. 20 · Abstände von Strassen, Wäldern und Gewässern

BZO Baureglement der Gemeinde Sevelen · S. 11 · Original-PDF

1Wo keine Baulinie besteht, haben Bauten von Kantonsstrassen 5 m und Anlagen 4 m Abstand einzuhalten. Gegenüber Gemeindestrassen erster und zweiter Klasse gilt für Bauten und Anlagen ein Abstand von 4 m, für Gemeindestrassen dritter Klasse ein solcher von 3 m. Gemessen werden die Abstände von der Strassen- bzw. Trottoirgrenze. Im übrigen gilt Art. 104 Strassengesetz.

2Die Bewilligungsinstanz kann unter Vorbehalt der Strassengesetzgebung diese Abstände im Interesse der ortsbaulichen Gestaltung erhöhen oder herabsetzen, sofern die Verkehrssicherheit gewährleistet bleibt.

3Gegenüber Eindolungen im nicht überbauten Gebiet innerhalb der Bauzone gilt für Bauten und Anlagen ein Abstand ab Rohrachse von 5.0 m plus 1.75 mal die Sohlentiefe. Kleinere oder grössere Abstände können im Rahmen von Gewässerausbauprojekten festgelegt werden. In Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens sind kleinere Abstände nur zulässig, wenn mit Mitwirkung der zuständigen kantonalen Behörde festgestellt wurde, dass das Gewässer nicht geöffnet werden kann bzw. wenn die Voraussetzung von Art. 77 Abs. 1 und 2 BauG erfüllt sind.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.