Art. 17 · Schutzbestimmungen für Bauarbeiten
BZO Baureglement der Politischen Gemeinde Sennwald · S. 20 · Original-PDF
2Bestehende, projektierte und abzubrechende Bauten und Bauteile sind bei baulichen Veränderungen durch Farben zu kennzeichnen. Für bestehende Bauteile gilt die schwarze, für abzubrechende die gelbe und
2Die Bauherrschaft hat sich vor Baubeginn bei allen Grabarbeiten auf eigene Verantwortung bei den zuständigen Instanzen über den Verlauf
3Baugesuch und Beilagen sind in der Regel in 3-facher Ausfertigung und gefalzt auf das Format A4 einzureichen. Sie müssen vom Bauherrn, Projektverfasser und, sofern mit dem Bauherrn nicht identisch, vom Grundeigentümer unterzeichnet sowie mit Datum, Massstab,
1Bei Ausführung von Bauarbeiten jeder Art sind alle zum Schutze der Arbeiter, der Anwohner und Strassenbenützer nötigen Vorkehrungen zu störender Maschinen und Arbeitsverfahren zu verbieten oder zeitlich zu treffen. Der Gemeinderat ist berechtigt, den Einsatz übermässig Himmelsrichtung und den erforderlichen Massen versehen sein. der unterirdischen Leitungsbauten zu informieren. für projektierte die rote Farbe. beschränken. Baureglement Sennwald
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