Art. 6 · Besondere Abstände
BZO Baureglement Buchs SG · S. 12 · Original-PDF
1Wo keine Baulinie besteht, haben Bauten und Anlagen mindestens folgende Strassenabstände ab Strassengrenze einzuhalten:
–Grünaustrasse 4.5 m
–Bahnhofstrasse 4.5 m
–übrige Gemeindestrassen 3.0 m
–Gemeindewege 2.0 m Entlang klassierter Strassen gehen Strassenabstandsvorschriften anderen Abständen vor.12
2Bei klassierten, nicht abparzellierten Wegen geht der Grenzabstand resp. der Gebäudeabstand dem Wegabstand vor.
3Bei Aufschüttungen hat der Böschungsfuss einen Abstand von wenigstens 0.5 m gegenüber Strassen und Trottoirs sowie Grundstücksgrenzen einzuhalten. BauG
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.