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Art. 7 · Hygiene, Abstellflächen

BZO Baureglement Buchs SG · S. 16 · Original-PDF

1Die lichte Raumhöhe beträgt für Aufenthaltsräume mindestens 2.30 m, für Einstell- und Kellerräume mindestens 2.10 m. Bei nicht waagrechter Decke ist das Mindestmass der lichten Raumhöhe über mindestens 6 m2 einzuhalten.

2Die Bodenfläche von Wohn- und Schlafräumen hat mindestens 10 m2 zu betragen.

3Das Lichtmass der Fensterflächen von Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräumen hat mindestens 10% der Bodenfläche zu betragen. Innenliegend dürfen Küchen, Bad- und WC-Räume errichtet werden. In diesem Fall müssen die genannten Räume eine ausreichende künstliche Belüftung und Belichtung aufweisen.

4Die Mehrzahl der Wohn- und Schlafräume einer Wohnung mit mindestens zwei Zimmern dürfen nicht gegen die nördliche Himmelshälfte orientiert sein. Ausgenommen sind 1 ½-Zimmer-Wohnungen und Studios.14

5Für jede Wohnung sind ausreichend grosse Abstellräume von 10% der anrechenbaren Geschossfläche, wenigstens aber 5 m2 Bodenfläche bereitzustellen. In Mehrfamilienhäusern sind zusätzlich in der Nähe des Zugangs genügend grosse gemeinsame Abstellräume von mindestens 3 m2 je Wohnung für Fahrräder, Motorfahrräder oder Kinderwagen vorzusehen.

14Fassung gemäss II. Nachtrag (GRB 2014/24 vom 17. Februar 2014) BauG

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.